Kündigungsfrist-Rechner für Zusatzversicherungen

Wählen Sie Ihr Produkt und Ihren Vertragsbeginn. Der Rechner nimmt die Kündigungsfrist und die Mindestvertragsdauer aus den veröffentlichten Vertragsbedingungen und zeigt das früheste Vertragsende und den letzten Kündigungstermin, jeweils mit Beleg.

Wenn in Ihrer Police ein Ablaufdatum steht, tragen Sie es hier ein. Es wird verwendet, sofern es nicht vor dem Ende der Mindestvertragsdauer liegt.

Wichtig

Das Ergebnis ist eine Rechenhilfe und keine Beratung. Massgebend sind Ihre Police und die Bedingungen, die für Ihren Vertrag gelten. Senden Sie die Kündigung mit genügend Reserve ab, damit sie rechtzeitig beim Versicherer eintrifft.

Kündigen Sie die bisherige Zusatzversicherung erst, wenn die neue schriftlich bestätigt ist: Der neue Versicherer kann den Antrag nach der Gesundheitsdeklaration ablehnen oder Vorbehalte anbringen.

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Sie laden Ihre Unterlagen hoch, wir erklären in Klartext, was darin steht. Die Erkennung ist gratis, den Bericht (CHF 29) bezahlen Sie erst, wenn Sie gesehen haben, was wir gefunden haben.

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Häufige Fragen

Wo steht die Kündigungsfrist meiner Zusatzversicherung?

In Ihrer Police und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers. Dieser Rechner zeigt die Werte aus den veröffentlichten Bedingungen mit Beleg; für Ihren Vertrag massgebend bleibt Ihre Police.

Sollte ich die alte Zusatzversicherung kündigen, bevor die neue bestätigt ist?

Nein. Eine Zusatzversicherung nach VVG ist nicht garantiert: Der neue Versicherer kann nach der Gesundheitsdeklaration Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen. Kündigen Sie die bisherige Versicherung erst, wenn die neue Police schriftlich bestätigt ist.

Was bedeutet das früheste Vertragsende?

Es ist der erste Zeitpunkt, auf den der Vertrag nach den veröffentlichten Werten enden kann: das Ende der Mindestvertragsdauer oder, wenn Sie es angeben, das Vertragsende laut Police. Der letzte Kündigungstermin liegt um die Kündigungsfrist davor.

Nur zur Information, keine Beratung und ohne Gewähr. Massgebend sind allein die Vertragsbedingungen der Versicherer.

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